Die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Es gibt verschiedene Kündigungsgründe. Oft führt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu einer sogenannten verhaltensbedingten Kündigung. Im Folgenden finden Sie hierzu weitere Informationen.

 

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Kündigt der Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen hat und daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, spricht man von einer verhaltensbedingten Kündigung. Es muss also ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, d.h. er hat sein Fehlverhalten zu verschulden.

Liegt kein steuerbares Verhalten vor, kommt jedoch unter Umständen eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

 

Welche Voraussetzungen müssen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegen?

Der Arbeitnehmer muss zum einen in erheblicher Weise und schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Die Kündigung muss außerdem verhältnismäßig sein, d.h. es gibt kein milderes Mittel als die Kündigung. Als milderes Mittel kommt zum Beispiel regelmäßig eine Abmahnung in Betracht. Abschließend müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden und dann das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

 

Welche Pflichtverstöße können zu einer Kündigung führen?

Die Liste der in Betracht kommenden Pflichtverstöße ist sehr lang. Grundsätzlich kommen Nichtleistungen, Minderleistungen, sowie Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten in Betracht.

In der Praxis häufige Pflichtverstöße sind das Zuspätkommen, das Unterlassen einer Krankmeldung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder auch Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Kunden.

 

Muss vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?

In den meisten Fällen ist eine vorhergehende Abmahnung erforderlich. Damit soll der Arbeitnehmer zum einen auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden, und zum anderen soll ihm deutlich gemacht werden, dass dieses Verhalten vom Arbeitgeber nicht geduldet wird und er daher mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall zu rechnen hat.

Erst wenn der Arbeitnehmer dann das bereits abgemahnte Verhalten wiederholt, kommt eine Kündigung in Betracht.

 

Was kann ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie dagegen eine Kündigungsschutzklage erheben. Aber Achtung: Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen erhoben werden! Versäumt man diese Frist, wird auch eine eigentlich unwirksame Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis wird beendet.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Sie sind Arbeitgeber und wollen sich zum Thema Kündigung beraten lassen?

Sie sind Arbeitnehmer, haben eine Kündigung erhalten und wollen dagegen vorgehen? 

Gerne helfe ich Ihnen dabei.

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