Manchmal wollen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Hierfür kann ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden. Was es dabei für beide Seiten zu beachten gibt, soll im Folgenden dargestellt werden.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, es müssen also beide Seiten zustimmen Er beendet das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt.
Welche Punkte können darin geregelt werden?
Neben der Festlegung des Beendigungszeitpunktes können in einem Aufhebungsvertrag weitere Vereinbarungen getroffen werden. Häufig sind hier z.B. Regelungen zu einer Freistellung, zum Urlaubsanspruch, Wettbewerbsverbote oder eine Abfindung. Ziel ist es, die Beendigung und alle noch offenen Ansprüche abschließend zu regeln, damit es hinterher nicht doch noch zu Streitigkeiten kommt.
Wann ist aus Arbeitgebersicht ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Die Hürden einer Kündigung sind hoch. In der Praxis sind viele Kündigungen daher unwirksam. Um das Arbeitsverhältnis also rechtssicher zu beenden, kann ein Aufhebungsvertrag ein gutes Mittel sein.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht sinnvoll?
Hat der Arbeitnehmer eine neue Stelle gefunden, die er möglichst vor Ablauf der Kündigungsfrist antreten möchte, kommt ein Aufhebungsvertrag statt einer Eigenkündigung in Betracht. Auch kann der Arbeitnehmer mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages Einfluss auf die Ausstiegsbedingungen nehmen.
Muss die Kündigungsfrist eingehalten werden?
Grundsätzlich nein. Da es sich um eine einvernehmliche Vertragsbeendigung handelt, sind die Parteien bei der Festlegung des Beendigungszeitpunkts frei.
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist aber in vielen Fällen nur für den Arbeitgeber interessant. Ein Arbeitnehmer, der noch keine neue Anschlussbeschäftigung hat, sollte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.
Worin bestehen die Nachteile eines Aufhebungsvertrags?
Ein wesentlicher Nachteil betrifft alleine die Arbeitnehmerseite: eine drohende Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit, die normalerweise 12 Wochen dauert. Während dieser Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Hat der Arbeitnehmer also noch keine Anschlussbeschäftigung, sollte diese Sperre möglichst vermieden werden.
Sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer muss man bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages einiges beachten, um keine rechtlichen und/oder finanziellen Nachteile zu erleiden. Es ist daher dringend empfohlen, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtlichen Rat einzuholen und sich ggf. bei den Verhandlungen unterstützen zu lassen.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
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